Das FG Münster hat entschieden, dass durch eine „Ess-Brech-Sucht“ (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 12 K 302/17).
Source: DATEV Steuer
Das FG Münster hat entschieden, dass durch eine „Ess-Brech-Sucht“ (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 12 K 302/17).
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