Der BFH hat entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar ist (Az. II B 82/19).
Source: DATEV Steuer
Der BFH hat entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar ist (Az. II B 82/19).
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