Nachdem der BFH und das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG bestätigt haben, haben Bund und Länder beschlossen, die gleich lautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016 zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags aufzuheben (Az. FM3 – S-0338-1 / 67).
Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags – Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG
von tadmin | Feb 17, 2023 | Uncategorized