Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. FlurbG sind nicht steuerpflichtig. Dies entschied das FG Münster (Az. 4 K 2406/16).
Source: DATEV Steuer
Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. FlurbG sind nicht steuerpflichtig. Dies entschied das FG Münster (Az. 4 K 2406/16).
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