Das BMF teilt mit, dass die NATO-Hauptquartiere nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 Euro anwenden können (Az. III C 3 – S-7492 / 23 / 10001 :001).
Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Anwendung des Vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere
von tadmin | Mai 17, 2023 | Uncategorized