Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Ausfall von Bürgschaftsregressforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG) erfolgen kann, wenn zwar aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nach § 20 Abs. 8 EStG dem Grunde nach eine Berücksichtigung bei den Einkünften nach § 17 EStG zu erfolgen hat, sich die Berücksichtigung auf dieser Ebene aufgrund der Bewertung der Rückgriffsforderung mit 0 Euro allerdings nicht auswirkt (Az. IX R 2/22).
BFH: Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft nach § 20 Abs. 2 EStG
von tadmin | Aug 25, 2023 | Uncategorized