Der BFH hatte zu klären, ob das Halbabzugsverbot anzuwenden ist, wenn eine in der Vergangenheit vor dessen Einführung unterlassene Teilwertabschreibung auf eine Kapitalbeteiligung nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Bilanz des ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraums – nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens – nachgeholt wird (Az. IV R 15/20).