Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei Rückzahlung bereits vereinnahmter und versteuerter Erstattungszinsen aufgrund einer im Rahmen des § 233a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als die gegenläufigen Zinsfestsetzungen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Zeitraum entfallen (Az. VIII R 8/21).
BFH: Zur Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen i. S. d. § 233a Abs. 1 AO als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
von tadmin | Sep 22, 2023 | Uncategorized