Asylbewerber, die gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen und stattdessen an einem anderen Ort ins Kirchenasyl gehen, haben keine umfassenden Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Az. L 8 AY 20/23 B ER).
Keine existenzsichernden Leistungen im Kirchenasyl bei Verstoß gegen räumliche Aufenthaltsbeschränkung
von tadmin | Dez 13, 2023 | Uncategorized