Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm ist, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen (Az. VI R 34/21).