Das VG Düsseldorf hat der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben, in zwei weiteren Fällen die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet (Az. 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22).