Ein Vollzeitstudium liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Dies entschied der BFH (Az. VI R 7/22).
BFH: Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort
von tadmin | Jan 31, 2025 | Uncategorized