Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden (Az. 4 K 1875/23 G, AO).
Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, sodass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbstständiger Arbeit sind
von tadmin | März 15, 2025 | Uncategorized