Wer seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite eingibt und seine persönlichen Sicherheitsmerkmale herausgibt, begeht eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung. Die Bank muss den Schaden daher nicht ersetzen. So das AG München (Az. 222 C 15098/24).
Phishing bei Kleinanzeigen: Kein Anspruch gegen die Bank auf Ersatz nicht autorisierter Abbuchungen bei grober Fahrlässigkeit
von tadmin | März 25, 2025 | Uncategorized