Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das LG Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Az. 7 O 257/22).
Streit nach Verkauf eines Pferds: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier
von tadmin | Aug. 28, 2025 | Uncategorized