Das FG Düsseldorf entschied, dass die Übernahme der Pensionsverpflichtung weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (Az. 9 K 1804/16 E).
Source: DATEV Steuer
Das FG Düsseldorf entschied, dass die Übernahme der Pensionsverpflichtung weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (Az. 9 K 1804/16 E).
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