Das BMF hat zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer Stellung genommen (Az. III C 2 – S-7208 / 19 / 10001 :001).
Source: DATEV Steuer
Das BMF hat zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer Stellung genommen (Az. III C 2 – S-7208 / 19 / 10001 :001).
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