Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen gleichlautenden Erlass zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle mitgeteilt (Az. 3 – S-4501 / 64).
Source: DATEV Steuer
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen gleichlautenden Erlass zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle mitgeteilt (Az. 3 – S-4501 / 64).
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