Das FG Niedersachsen hat – soweit ersichtlich als erstes FG – entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig sind (Az. 9 K 182/19).
Source: DATEV Steuer
Das FG Niedersachsen hat – soweit ersichtlich als erstes FG – entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig sind (Az. 9 K 182/19).
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