Der BGH hat entschieden, dass die vom Versicherer in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung verwendeten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar sind, sodass die Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen (Az. IV ZR 86/24).
Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit einer Dieselklage
von tadmin | Okt. 16, 2025 | Uncategorized