Das BMF legt fest, was für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, gilt (Az. IV C 2 – S-2706-a / 15 / 10001).
Source: DATEV Steuer
Das BMF legt fest, was für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, gilt (Az. IV C 2 – S-2706-a / 15 / 10001).
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