Das BMF gibt eine vorläufige Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2022 bekannt (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :051).
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023
von tadmin | Feb 25, 2023 | Uncategorized