Das FG Hamburg entschied, dass die Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt auch in Fällen gilt, in denen Gläubiger der Kapitalerträge eine Personengesellschaft ist (Az. 2 K 57/17).
Source: DATEV Steuer
Das FG Hamburg entschied, dass die Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt auch in Fällen gilt, in denen Gläubiger der Kapitalerträge eine Personengesellschaft ist (Az. 2 K 57/17).
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