Der BFH hat entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind. Das BMF verfügt, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind und teilt die Neufassung der Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. Oktober 2018 mit (Az. IV C 6 – S-2176 / 19 / 10001 :001).
Source: DATEV Steuer