Der BFH entschied, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) unterliegen können (Az. VIII R 27/15).
Source: DATEV Steuer
Der BFH entschied, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) unterliegen können (Az. VIII R 27/15).
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