Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete Rückübertragung von Aktien zum Buchwert auf die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, eine (steuerfreie) verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und inwieweit dann ggf. nichtabziehbare Betriebsausgaben auf der Grundlage des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG zu berücksichtigen sind (Az. I R 34/15).
Source: DATEV Steuer