Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass der als Besteuerungsgrundlage auszuweisende Betrag der abgezogenen AfA bei inländischen Spezial-Sondervermögen nur in der Höhe festzustellen ist, in der die AfA in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen als Werbungskosten berücksichtigt worden ist (Az. VIII R 22/16).
Source: DATEV Steuer