Der BFH hatte zu entscheiden, wie der Jahreswert von Nießbrauchsrechten, die gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd zu berücksichtigen sind, zu berechnen ist (Az. II R 4/16).
Source: DATEV Steuer
Der BFH hatte zu entscheiden, wie der Jahreswert von Nießbrauchsrechten, die gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd zu berücksichtigen sind, zu berechnen ist (Az. II R 4/16).
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