Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein inländisches Kreditinstitut zum Kapitalertragsteuerabzug von Dividenden verpflichtet ist, wenn der – ausländische – Depotinhaber die entsprechenden Dividendenansprüche wenige Tage vor dem Dividendenstichtag durch Forfaitierungsvertrag an einen anderen – ebenfalls ausländischen – Rechtsträger veräußert hat (Az. VIII R 21/19).