Der BFH entschied, dass die erforderliche berufliche Tätigkeit „für“ eine Kapitalgesellschaft nach der bis Ende des VZ 2016 geltenden Fassung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht voraussetzt, dass der Gesellschafter unmittelbar für diejenige Kapitalgesellschaft tätig wird, für deren Kapitalerträge er den Antrag stellt (Az. VIII R 1/15).
Source: DATEV Steuer