Der BFH hat zur finanziellen Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis, wenn bei der Personengesellschaft nicht alle Gesellschafter der Klägerin finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind, Stellung genommen (Az. V R 5/23).