Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die schriftstellerische Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts und -steuerberaters und die Lehrtätigkeit einer angestellten Ärztin jeweils untrennbar mit der Arbeitnehmertätigkeit verbunden sind, sodass jeweils die Betriebsausgabenpauschale für hauptberufliche und nicht für Nebentätigkeiten zu gewähren ist (Az. VIII R 29/20).