Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem mittels eines Lösungsmittels aus Vanilleschoten gewonnenen und für die Lebensmittelindustrie zur Herstellung von Schokolade, Joghurt und Backwaren bestimmten Extrakt, das vor der Einfuhr in die EU mit Alkohol und Wasser verdünnt wird, um einen der Branntweinsteuer unterliegenden Pflanzenauszug im Sinne der Unterposition 1302 1905 handelt, oder ob die Ware als Mischung von Riechstoffen in die Unterposition 3302 1090 einzureihen ist (Az. VII R 6/22).