Der EuGH entschied zu Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine Durchführungbefugnisse nicht überschritten, indem er klargestellt hat, dass eine Vermutung dafür besteht, dass der Betreiber einer Plattform wie Only Fans der Erbringer der angebotenen Dienstleistungen ist (Rs. C-695/20).