Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt natürlich auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, so muss er persönlich für die Folgen einstehen. So entschied das LG Lübeck (Az. 15 O 81/22).
Für die Folgen eines Hundebisses kann der Führer eines Polizeihundes auch persönlich haften
von tadmin | Jul 21, 2023 | Uncategorized