Die in § 3b NetzDG vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen vorläufig festgestellt (Az. 13 B 381/22).
Gegenvorstellungsverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise nicht anwendbar
von tadmin | Mrz 22, 2023 | Uncategorized