Das LSG Sachsen hat entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können (Az. L 1 KR 151/24).
Gesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Neuromodulationsanzug
von tadmin | Sep. 20, 2025 | Uncategorized