Der BFH hat mit Urteil VIII R 21/19 vom 15. November 2022 entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist. Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 26. Juli 2013. Dieses Schreiben wird daher aufgehoben (Az. IV C 1 – S-2252 / 19 / 10017 :001).