Das FG Hamburg entschied, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 bestehen (Az. 6 K 27/22).
Keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Zweifel an Neuregelung zu Fondsetablierungskosten gem. § 6e EStG
von tadmin | Jul 9, 2024 | Uncategorized