Der Erwerb, die weitere Ausbildung/Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden („Veredelung von Reitpferden“), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen lt. FG Schleswig-Holstein nicht der Durchschnittsbesteuerung (Az. 4 K 20/21).