Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, muss manchmal vor Gericht geklärt werden. So auch in einem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (Az. 12 U 130/22).