Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Reiseveranstalter nicht nur die Pflicht hat, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, sondern dies ebenfalls bei einer vereinbarten Änderung der Reise tun muss (Az. 2-24 O 51/22).