Das FG Münster entschied, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können (Az. 1 K 3840/19 und 1 K 3841/19).
Restnutzungsdauer eines Mietobjekts kann nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden
von tadmin | Mrz 16, 2023 | Uncategorized