Beim Betrieb von PV-Anlagen ist für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Ein Restwert ist nach Ablauf der 20 Jahre nicht anzunehmen. Für die Entnahme des selbst verbrauchten Stroms ist der Teilwert anzusetzen. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten. So das FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 646/22).