Durch das JStG 2022 wurde die optionale Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Das BMF hat diesbezüglich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001).
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG; Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
von tadmin | Jun 13, 2024 | Uncategorized