Das BMF veröffentlicht die neue Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der BRD zugelassen sind, ausführen (Az. III C 3 – S-7327 / 22 / 10001 :001).
Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der BRD zugelassen sind
von tadmin | Mrz 6, 2024 | Uncategorized