Das BMF hat die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes neu geregelt (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :028).