Der EuGH hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU hat, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV verstößt. Daher ist die geltende Gesetzesfassung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte lt. FinMin Baden-Württemberg mit den Maßgaben dieses Erlasses anzuwenden (Az. 3 – G-142.5 / 44).
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