Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 10 K 1483/24).
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen
von tadmin | Juli 17, 2025 | Uncategorized