Um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu mildern, wollte der Gesetzgeber u. a. den Zugang zu Sozialleistungen vereinfachen. So sollte für einen Zeitraum von sechs Monaten Vermögen der Gewährung von Arbeitslosengeld II nur entgegenstehen, wenn es „erheblich“ ist. Ein erhebliches Vermögen ist erst bei einem Wert von mehr als 60.000 Euro bei Alleinstehenden anzunehmen, wie das LSG Baden-Württemberg jetzt klargestellt hat (Az. L 3 AS 3160/21).